
Wir haben unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung der Muslimischen
Studierendengemeinde Münster
§ 1
Name und Sitz
Studierende islamischen Glaubens aus verschiedenen Nationen haben sich zu einer Gemeinde zusammengefunden, die den Namen Muslimische Studierendengemeinde (abgekürzt MSG) trägt.
Sitz der Gemeinde ist Münster in Nordrhein Westfalen.
§2
Zweck und Ziele der Gemeinde
1) Die muslimische Studierendengemeinde ist eine unabhängige Organisation und folgt keiner politischen Zielsetzung.
2) Die muslimische Studierendengemeinde ist bemüht, ihren Mitgliedern ein der Zeit entsprechendes Verständnis des islamischen Geistes zu vermitteln. Kulturelle, religiöse und geschichtliche Probleme des Islam sollen diskutiert und in Beziehung zur heutigen Welt gebracht werden.
3) Die muslimische Studierendengemeinde ist bestrebt, durch Veranstaltungen die islamische Geschwisterlichkeit zwischen allen muslimischen Studierenden sowie einen engen Kontakt mit Angehörigen anderer Religionen zu fördern.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Jede(r) muslimische Studierende der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster kann ein ordentliches Mitglied der muslimischen Studierendengemeinde werden.
Voraussetzung ist das Einverständnis mit den Zielen der muslimischen Studierendengemeinde.
2) Jede(r), die/der kein Mitglied der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist (kein(e) ordentliche(r) Studierende(r), Doktorand(in), wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in), Hochschuldozent(in), Assistent(in) usw.), die/der mit dem Zweck und den Zielen der muslimischen Studierendengemeinde einverstanden ist, kann als Ehrenmitglied oder förderndes Mitglied der MSG beitreten.
3) Die Aufnahme in die muslimische Studierendengemeinde geschieht auf Antrag nach Vorliegen der Voraussetzungen ( §3, Abs.1 und Abs.2) durch Abstimmung des Vorstands.
4) Die Aufnahme in die muslimische Studierendengemeinde setzt voraus, dass jedes Mitglied die zusätzlichen Voraussetzungen (vlg. Zusatzblatt zum Aufnahmeantrag) erfüllen muss.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod
b. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c. durch wiederholten Verstoß gegen die zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. Zusatzblatt zum Aufnahmeantrag).
2) Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es den Zielen der muslimischen Studierendengemeinde zuwiderhandelt.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder der muslimischen Studierendengemeinde haben das Recht, an allen Veranstaltungen der muslimischen Studierendengemeinde teilzunehmen. Sie bilden die Mitgliederversammlung, in der sie Sitz und Stimme haben. Sie können sämtliche Einrichtungen der muslimischen Studierendengemeinde kostenlos benutzen.
2) Die Mitglieder der muslimischen Studierendengemeinde haben die Pflicht, als praktizierende Muslime die muslimische Studierendengemeinde zu fördern, ihre Ziele zu verfolgen und Verletzungen der islamischen Pflichten in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Sie haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
§6
Beitrag
Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Mindestbeitrag ist entweder monatlich in Höhe von € 2,5 (Zwei Euro und fünfzig Cent) oder als Semesterbetrag in Höhe von € 15 (Fünfzehn Euro).
§7
Gemeinnützigkeit
Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich über zwei Kalenderjahre.
§9
Vorstand
1) Die Leistung der organisatorischen Angelegenheiten liegt in den Händen des Vorstandes. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanz-, dem Kulturwart und dem Aktivitätsleiter.
2) Bei steigender Mitgliederzahl der muslimischen Studierendengemeinde ist die Mitgliederversammlung berechtigt, den Vorstand durch einen zu wählenden Sekretär zu erweitern.
§10
Wahl des Vorstandes
1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Ende des Geschäftsjahres, spätestens zu Beginn des neuen Geschäftsjahres den Vorstand der Gemeinde. Der alte Vorstand führt die Geschäfte der muslimischen Studierendengemeinde bis zur Neuwahl fort.
2) Wiederwahl ist zulässig.
3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
§11
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1) Die Vorstandsmitglieder vertreten die muslimische Studierendengemeinde nach Innen und Außen.
2) Sie tragen die Verantwortung für die wirtschaftlichen und organisatorischen Belange.
3) Sie müssen die Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher einberufen.
§12
Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 plus 1 der Mitglieder anwesend sind.
3) Bei nicht erreichter Anwesenheitszahl ist die Mitgliederversammlung in der nächsten Versammlung bei jeder Mitgliederzahl beschlussfähig, wenn alle Mitglieder über Ort und Zeit der Versammlung mindestens eine Woche vorher unterrichtet wurden.
4) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder per E-Mail unterrichten.
§13
Beurkundung von Beschlüssen
Alle Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollanten zu unterschreiben.
§14
Satzungsänderung
1) Einfache Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Änderung des Zwecks der Gemeinde (§2 Abs. 1,2 und 3), als Sonderfall der Satzungsänderung (§14 Abs. 1), bedarf bei der Mitgliederversammlung einer Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
3) Ergänzung der Ziele der Gemeinde (§2) bedarf 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§15
Auflösung der Gemeinde
1) Die Auflösung der muslimischen Studierendengemeinde kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§16
In Kraft treten
Die vorliegende Satzung ist 1962 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 18.12.2009 geändert worden und am selben Tag in Kraft getreten.